Ritter von Schönfeld - Rechtsanwälte Erbrecht

Der BFH in München hat in seiner Entscheidung (Az. II R 9/11) die Auffassung vertreten, dass § 19 Abs. 1 i.V.m. §§ 13a und 13b ErbStG in der im Jahr 2009 geltenden Fassung wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) möglicherweise verfassungswidrig seien. Dies, weil die dort vorgesehenen Steuervergünstigungen nicht durch ausreichende Sach- und Gemeinwohlgründe gerechtfertigt sind und einen verfassungswidrigen Begünstigungsüberhang aufweisen.

Geklagt hatte ein Mann, der seinen kinderlosen Onkel gepflegt hatte und nach dessen Tod für eine Erbschaft von 51.000 Euro denselben Steuersatz wie nicht verwandte Dritte bezahlen musste.

Das Gericht führt aus, dass die Verfassungsverstöße teils für sich allein, teils in ihrer Kumulation zu einer durchgehenden, das gesamte Gesetz erfassenden verfassungswidrigen Fehlbesteuerung führen, durch welche einzelne Steuerpflichtige, die die Vergünstigungen nicht beanspruchen können, in ihrem Recht auf eine gleichmäßige, der Leistungsfähigkeit entsprechende und folgerichtige Besteuerung verletzt werden.

Der Senat  ist davon überzeugt, dass die Vorschrift des § 19 Abs. 1 ErbStG i.V.m. §§ 13a und 13b ErbStG wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungswidrig ist, weil die in §§ 13a und 13b ErbStG vorgesehenen Steuervergünstigungen in wesentlichen Teilbereichen von großer finanzieller Tragweite über das verfassungsrechtlich gerechtfertigte Maß hinausgehen und dadurch die Steuerpflichtigen, welche die Vergünstigungen möglicherweise nicht beanspruchen können, in ihrem Recht auf eine gleichmäßige, der Leistungsfähigkeit entsprechende und folgerichtige Besteuerung verletzt werden.

Der BFH hat nunmehr gem. Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. § 80 BVerfG den Sachverhalt dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt.

Entscheidungsanmerkung:

Bereits bei der Einführung des neuen Erbschaftsteuergesetzes im Jahre 2009 war darauf hingewiesen worden, dass die getroffenen Regelungen möglicherweise nicht verfassungsmäßig sind. Nunmehr schließt sich auch der Bundesfinanzhof dieser Argumentation an. Es darf mit Spannung erwartet werden, wie das Bundesverfassungsgericht die dargelegte Ungleichbehandlung qualifiziert und über die Vorlage entscheidet.

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